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   LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - L 20 AY 2/15   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - L 20 AY 2/15 (https://dejure.org/2015,13196)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.04.2015 - L 20 AY 2/15 (https://dejure.org/2015,13196)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. April 2015 - L 20 AY 2/15 (https://dejure.org/2015,13196)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG; Klage auf Bescheidung eines Antrags auf Leistungen nach dem AsylbLG (hier: Auslegung als Untätigkeitsklage i.S.d. § 88 SGG); Berücksichtigung des sog. Meistbegünstigungsgrundsatzes; Bloße Einstellung der Verwaltungstätigkeit bei ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ; Umfang der Hilfen im Sinne von § 11 Abs. 2 AsylbLG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2014 - L 8 AY 98/13

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Zuständiger Leistungsträger bei Verstoß

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - L 20 AY 2/15
    Die Vorschrift kann zum einen vorliegend nur dann zur Anwendung kommen, wenn die in den (zuletzt bis Januar 2011 erteilten, befristeten) Duldungen des Klägers verfügte Wohnsitzbeschränkung auf das Gebiet der Stadt W als räumliche Beschränkung im Sinne des § 11 Abs. 2 AsylbLG zu qualifizieren sein sollte (vgl. zum Charakter der Norm nach der ganz h.M. als Bestimmung des Leistungsumfangs bei unerlaubtem Aufenthalt, nicht jedoch als eigene Zuständigkeitsregelung u.a. LSG NRW vom 27.10.2006 - L 20 B 52/06 AY ER; ferner LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER Rn. 25 mit zahlreichen Nachweisen; a.A. wohl Groth in jurisPK-SGB XII, § 11 AsylbLG Rn. 29 ff. zumindest für den Fall, in dem die leistungsberechtigte Person einer wirksamen asylrechtlichen Verteilung oder Zuweisung zuwiderhandelt); der Kläger hatte zwar eine Wohnsitzauflage für W erhalten, durfte sich allerdings zugleich in ganz Nordrhein-Westfalen aufhalten.

    Zum anderen mag zur Bemessung dessen, was als Hilfe unabweisbar geboten ist, zwar bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 und 2/11) in Literatur und Rechtsprechung weitgehend Einigkeit darüber bestanden haben, dass sich die Hilfe nach § 11 Abs. 2 AsylbLG auf das beschränkt, was nötig ist, um es dem Leistungsberechtigten zu ermöglichen, so schnell wie möglich an den rechtmäßigen Aufenthaltsort zurückzukehren; dazu gehörten primär die notwendigen Reisekosten sowie dringend erforderliche Verpflegungskosten, jedoch nur ausnahmsweise weitergehende (im Einzelfall bis an den regulären Umfang heranreichende) Leistungen (vgl. hierzu u.a. den Beschlüsse des Senats vom 02.04.2012 - L 20 AY 24/12 B ER und L 20 AY 25/12; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 27.05.2011 - L 8 AY 31/11 B ER und vom 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2013 - L 20 AY 106/13
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - L 20 AY 2/15
    Denn mit der Ausreise ist nicht nur das (formelle) Asylverfahren, sondern der gesamte den Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet betreffende Lebenssachverhalt abgeschlossen; diese Zäsur ist so wesentlich, dass kein Grund erkennbar ist, aus welchen Gründen die Zuweisung nach § 50 AsylVfG, die allein zur geordneten verwaltungstechnischen Abwicklung dieses Lebenssachverhalts dient, weiter Geltung beanspruchen sollte (vgl. zu alledem den Beschluss des Senats vom 27.12.2013 - L 20 AY 106/13 B ER).

    Nach Wiedereinreise des Klägers im September 2008 wurde im Rahmen des dann eingeleiteten Asylfolgeverfahrens zudem weder eine erneute Zuweisungsentscheidung getroffen (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 15.04.2013 - L 20 AY 68/12), noch lebte die ursprüngliche, durch Ausreise erloschene Zuweisungsentscheidung anlässlich des Asylfolgeantrags erneut auf (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 27.12.2013 - L 20 AY 106/13 B ER).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2013 - L 20 AY 68/12

    Grundleistungen, Analogleistungen, Widerspruchsbescheid,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - L 20 AY 2/15
    Letzteres ist jedenfalls dann der Fall, wenn die leistungsberechtigte Person - wie hier der Kläger im Jahr 1999 - aus dem räumlichen Geltungsbereich des AsylbLG ausreist (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 15.04.2013 - L 20 AY 68/12; ferner Hohm, a.a.O., § 10a Rn. 31).

    Nach Wiedereinreise des Klägers im September 2008 wurde im Rahmen des dann eingeleiteten Asylfolgeverfahrens zudem weder eine erneute Zuweisungsentscheidung getroffen (vgl. hierzu auch Urteil des Senats vom 15.04.2013 - L 20 AY 68/12), noch lebte die ursprüngliche, durch Ausreise erloschene Zuweisungsentscheidung anlässlich des Asylfolgeantrags erneut auf (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 27.12.2013 - L 20 AY 106/13 B ER).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - L 20 AY 2/15
    Zum anderen mag zur Bemessung dessen, was als Hilfe unabweisbar geboten ist, zwar bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 und 2/11) in Literatur und Rechtsprechung weitgehend Einigkeit darüber bestanden haben, dass sich die Hilfe nach § 11 Abs. 2 AsylbLG auf das beschränkt, was nötig ist, um es dem Leistungsberechtigten zu ermöglichen, so schnell wie möglich an den rechtmäßigen Aufenthaltsort zurückzukehren; dazu gehörten primär die notwendigen Reisekosten sowie dringend erforderliche Verpflegungskosten, jedoch nur ausnahmsweise weitergehende (im Einzelfall bis an den regulären Umfang heranreichende) Leistungen (vgl. hierzu u.a. den Beschlüsse des Senats vom 02.04.2012 - L 20 AY 24/12 B ER und L 20 AY 25/12; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 27.05.2011 - L 8 AY 31/11 B ER und vom 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER).
  • BSG, 26.08.1994 - 13 RJ 17/94

    Sozialgerichtsverfahren - Mitwirkungspflichten - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - L 20 AY 2/15
    Selbst wenn der Kläger im Zusammenhang mit der Antragstellung seinen Mitwirkungspflichten im Sinne der Regelungen des §§ 60 ff. SGB I (die gemäß § 7 Abs. 4 AsylblG entsprechend anwendbar sind) nicht ausreichend nachgekommen sein und die Beklagte infolge unzureichender Angaben an einer Sachentscheidung über den Anspruch nach dem AsylbLG gehindert gewesen sein sollte, hätte sie nach § 66 SGB I (i.V.m. § 7 Abs. 4 AsylbLG) vorgehen können und müssen, um einer Untätigkeitsklage des Klägers die Grundlage zu entziehen (vgl. insofern zu § 66 SGB I BSG, Urteil vom 26.08.1994 - 13 RJ 17/94 Rn. 20 ff.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2013 - L 20 AY 153/12

    Unabweisbar gebotene Leistungen, Menschenwürde, menschenwürdiges Existenzminimum,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - L 20 AY 2/15
    Im Hinblick darauf, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums den Staat nach der Entscheidung des BVerfG dazu verpflichtet, das Existenzminimum zu jeder Zeit und uneingeschränkt sicherzustellen, stellt sich jedoch auch im Falle eines ausländerrechtlich zu missbilligenden Auflagenverstoßes die Frage, ob auch die am tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde grundrechtswahrend Leistungen erbringen muss, die das gesamte Existenzminimum auch bei unterbleibender Abreise zum auferlegten Wohnsitzort abdecken (vgl. insoweit zum Begriff der unabweisbar gebotenen Leistungen in § 1a AsylbLG die Beschlüsse des Senats vom 24.04.2013 - L 20 AY 153/12 B ER sowie vom 09.05.2014 - L 20 AY 91/13 B).
  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 36/02 R

    Untätigkeitsklage - Zuständigkeit - Leistungsträger

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - L 20 AY 2/15
    (1) Insbesondere ist der Umstand, dass die Beklagte sich für die Entscheidung über den Antrag des Klägers für örtlich unzuständig hält, kein im Sinne des § 88 Abs. 1 SGG zureichender Grund für die Nicht-Bescheidung in angemessener Frist (BSG, Urteil vom 11.11.2003 - B 2 U 36/02 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.05.2011 - L 8 AY 31/11

    Asylbewerberleistung - örtliche Zuständigkeit nach Abschluss des Asylverfahrens -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - L 20 AY 2/15
    Zum anderen mag zur Bemessung dessen, was als Hilfe unabweisbar geboten ist, zwar bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 und 2/11) in Literatur und Rechtsprechung weitgehend Einigkeit darüber bestanden haben, dass sich die Hilfe nach § 11 Abs. 2 AsylbLG auf das beschränkt, was nötig ist, um es dem Leistungsberechtigten zu ermöglichen, so schnell wie möglich an den rechtmäßigen Aufenthaltsort zurückzukehren; dazu gehörten primär die notwendigen Reisekosten sowie dringend erforderliche Verpflegungskosten, jedoch nur ausnahmsweise weitergehende (im Einzelfall bis an den regulären Umfang heranreichende) Leistungen (vgl. hierzu u.a. den Beschlüsse des Senats vom 02.04.2012 - L 20 AY 24/12 B ER und L 20 AY 25/12; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 27.05.2011 - L 8 AY 31/11 B ER und vom 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2006 - L 20 B 52/06

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - L 20 AY 2/15
    Die Vorschrift kann zum einen vorliegend nur dann zur Anwendung kommen, wenn die in den (zuletzt bis Januar 2011 erteilten, befristeten) Duldungen des Klägers verfügte Wohnsitzbeschränkung auf das Gebiet der Stadt W als räumliche Beschränkung im Sinne des § 11 Abs. 2 AsylbLG zu qualifizieren sein sollte (vgl. zum Charakter der Norm nach der ganz h.M. als Bestimmung des Leistungsumfangs bei unerlaubtem Aufenthalt, nicht jedoch als eigene Zuständigkeitsregelung u.a. LSG NRW vom 27.10.2006 - L 20 B 52/06 AY ER; ferner LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.02.2014 - L 8 AY 98/13 B ER Rn. 25 mit zahlreichen Nachweisen; a.A. wohl Groth in jurisPK-SGB XII, § 11 AsylbLG Rn. 29 ff. zumindest für den Fall, in dem die leistungsberechtigte Person einer wirksamen asylrechtlichen Verteilung oder Zuweisung zuwiderhandelt); der Kläger hatte zwar eine Wohnsitzauflage für W erhalten, durfte sich allerdings zugleich in ganz Nordrhein-Westfalen aufhalten.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2014 - L 20 AY 91/13
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2015 - L 20 AY 2/15
    Im Hinblick darauf, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums den Staat nach der Entscheidung des BVerfG dazu verpflichtet, das Existenzminimum zu jeder Zeit und uneingeschränkt sicherzustellen, stellt sich jedoch auch im Falle eines ausländerrechtlich zu missbilligenden Auflagenverstoßes die Frage, ob auch die am tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde grundrechtswahrend Leistungen erbringen muss, die das gesamte Existenzminimum auch bei unterbleibender Abreise zum auferlegten Wohnsitzort abdecken (vgl. insoweit zum Begriff der unabweisbar gebotenen Leistungen in § 1a AsylbLG die Beschlüsse des Senats vom 24.04.2013 - L 20 AY 153/12 B ER sowie vom 09.05.2014 - L 20 AY 91/13 B).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2012 - L 20 AY 24/12

    Sozialhilfe

  • BSG, 09.06.2011 - B 8 AY 1/10 R

    Asylbewerberleistung - Zugunstenverfahren - Nachzahlung von Analogleistungen gem

  • BSG, 26.06.2013 - B 7 AY 3/12 R

    Asylbewerberleistung - Zugunstenverfahren - keine Nachzahlung von Leistungen für

  • BSG, 31.10.2007 - B 14/7b AS 42/06 R

    Arbeitslosengeld II - befristeter Zuschlag nach Arbeitslosengeldbezug -

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